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Wissenswertes

Für eine erste Orientierung
— Antworten auf häufig gestellte Fragen —

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Rund um die Notfallbereitschaft…

1

Wer wird zum Notdienst eingeteilt?

Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Zulassung, da sich die Verpflichtung an der Notfallbereitschaft teilzunehmen, daraus ergibt (§ 95 Abs. 3 SGB V zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung verpflichtet). Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch den Notdienst (§ 75 Abs. 1b SGB V). Angestellte Zahnärzte können von der KZV nicht direkt, sondern nur über die Praxis eingeteilt werden.

2

Gibt es Befreiungsmöglichkeiten von der Notfallbereitschaft?

Die Rechtsprechung handhabt die Befreiungsvoraussetzungen restriktiv. In der Regel ergeben sich die Befreiungstatbestände aus der Notfallbereitschaftsordnung der jeweiligen KZV.

3

Zu welchen Zeiten muss man am Notdienst teilnehmen?

Nach § 75 Abs. 1b SGB V findet der Notdienst zu sprechstundenfreien Zeiten statt.

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