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Wissenswertes

Für eine erste Orientierung
— Antworten auf häufig gestellte Fragen —

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Rund um die zahnärztliche Assistenz und Vertretung…

1

Kann die Vorbereitungszeit auch im Ausland absolviert werden?

Grundsätzlich nicht. Es kann Ausnahmen geben, wenn Sie z.B. beim NHS tätig waren. Vor einer Tätigkeit im Ausland sollten Sie sich unbedingt bei Ihrer KZV informieren.

2

Wird für die Vorbereitungsassistenz eine Approbation benötigt oder reicht eine Berufserlaubnis nach § 13 ZHG aus?

Die Tätigkeit als Vorbereitungsassistent setzt eine Approbation voraus.

3

Muss eine Tätigkeit als Vorbereitungsassistent stets in Vollzeit ausgeübt werden?

Ob eine Teilzeittätigkeit möglich ist, ergibt sich aus der Assistenzrichtlinie der jeweiligen KZV. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich die Vorbereitungszeit.

4

Wo ist die Vorbereitungsassistenz gesetzlich geregelt?

In § 32 und § 3 der Zahnärzte-ZV sowie in den Assistenzrichtlinien der jeweiligen KZV.

5

Werden Vertretungszeiten auf die Vorbereitungszeit anerkannt?

Ja, wenn Sie als Vertreter tätig waren, wird diese Zeit auf die Vorbereitungszeit anerkannt. Die Vertretung muss mindestens drei Wochen am Stück erfolgt sein.

6

Wird eine Genehmigung benötigt, um als Vorbereitungsassistent tätig zu sein?

Ja, Die Genehmigung muss von der anstellenden Praxis beantragt werden und sie muss vor dem Tätigkeitsbeginn vorliegen. Der Antrag sollte daher frühzeitig bei der KZV gestellt werden, da eine rückwirkende Genehmigung ausgeschlossen ist.

7

Wer ist zuständig für die Weiterbildung?

Die Weiterbildung zur Erlangung einer Fachzahnarztanerkennung fällt in die Zuständigkeit der Zahnärztekammer.

8

Wer genehmigt die Tätigkeit als Weiterbildungsassistent?

Die Genehmigung erteilt die KZV, sie muss vor dem Beginn der Tätigkeit vorliegen. Eine rückwirkende Genehmigung ist ausgeschlossen.

9

Was ist eine Entlastungsassistenz?

Der Entlastungsassistent oder auch Assistent zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, unterstützt den oder die Praxisinhaber. Voraussetzung für den Entlastungsassistenten ist die Approbation oder die Berufserlaubnis nach § 13 ZHG: Auch hier ist eine vorherige Genehmigung der Tätigkeit durch die KZV erforderlich.

10

Muss eine Vertretung genehmigt werden?

Wenn die Vertretung länger als eine Woche erfolgt, muss diese bei der KZV angezeigt werden. Eine Vertretung über drei Monate bedarf der Genehmigung durch die KZV.

11

Welche Voraussetzungen muss der Vertreter erfüllen?

Neben der Approbation muss der Vertreter ein Jahr in einer unselbständigen Anstellung tätig gewesen sein.

12

Gibt es die Möglichkeit einer freien Mitarbeit?

Eine solche Tätigkeit ist ausgeschlossen, das Vertragsarztrecht kennt keine freien Mitarbeiter (BSG Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09R).

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