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Wissenswertes

Für eine erste Orientierung
— Antworten auf häufig gestellte Fragen —

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Rund um die zahnärztliche Zulassung…

1

Was ist der Unterschied zwischen einer Voll-, Dreiviertel- und Teilzulassung?

Ärzte können neben der Voll- und Teilzulassung auch eine Dreiviertelzulassung beantragen (§ 19a Abs. 2 Ärzte-ZV). Eine Viertelzulassung ist ausgeschlossen. Im zahnärztlichen Bereich ist neben der Vollzulassung nur die Teilzulassung möglich (§ 19a Abs. 2 Zahnärzte-ZV).

2

Ab wie vielen Stunden liegt eine Vollzulassung vor?

Während für den ärztlichen Bereich der Umfang einer Vollzulassung mit mindestens 25 Wochenstunden festgelegt ist (§ 19a Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV), gibt es für den zahnärztlichen Bereich keine vergleichbare Regelung. In Anlehnung an die Bedarfsplanungsrichtlinie Zahnärzte wird man von einer Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgehen müssen.

3

Gibt es irgendwelche Beschränkungen für die zahnärztliche Zulassung?

Nein, es gibt weder gesperrte Gebiete noch eine Altersgrenze für die zahnärztliche Zulassung.

4

Kann man neben der Zulassung noch als angestellter Zahnarzt tätig sein?

Ja, wenn Sie keine Vollzulassung besitzen.

5

Wo muss die Zulassung beantragt werden?

Der Antrag muss beim Zulassungsausschuss des jeweiligen KZV-Bereichs gestellt werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

6

Ist es möglich, zwei Teilzulassungen zu besitzen, ggf. sogar in unterschiedlichen KZV-Bereichen?

Ja, das ist möglich.

7

Wird die Zulassung für bestimmte Fachzahnarztbereiche erteilt?

Die Zulassung kann als Zahnarzt oder als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie erteilt werden. Darüber hinaus gibt es im zahnärztlichen Bereich keine weiteren speziellen Zulassungen (z.B. für Oralchirurgie).

8

Wie hoch sind die Gebühren für das Zulassungsverfahren?

Insgesamt 500 € (Antrag = 100 € und 400 € nach der Zulassung). Die Gebühren fallen in der gleichen Höhe für eine Teilzulassung an.

9

Begründet die Zulassung die Mitgliedschaft in der KZV?

Ja, mit der Zulassung (Voll- oder Teilzulassung) werden Sie Mitglied in dem KZV-Bereich, in dem sich Ihr Vertragszahnarztsitz befindet. Sie sind damit aktiv und passiv wahlberechtigt.

10

Die Praxis zieht um, muss die KZV informiert werden?

Hat die Verlegung der Zulassung eine Änderung der Adresse zur Folge, müssen Sie zuvor einen entsprechenden Antrag beim Zulassungsausschuss stellen. Denken Sie daran, einen Nachsendeauftrag zu stellen.

11

Was bedeutet der Verzicht auf die Zulassung?

Mit dem Verzicht geben Sie Ihre Zulassung zurück. Der Verzicht wird zum Ende des Quartals wirksam, welches auf den Eingang der Verzichtserklärung folgt. Wenn der Verzicht also am 15. Mai bei der Geschäftsstelle eingeht, wird er zum 30.09. wirksam. Der Zulassungsausschuss kann diese Frist verkürzen.

12

Welche Pflichten werden mit der Zulassung übernommen?

Die wichtigsten Pflichten sind insbesondere die Übernahme des Versorgungsauftrags, der dem Umfang der Zulassung entspricht, die Teilnahme an der Notfallbereitschaft, die persönliche Leistungserbringung sowie die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots.

13

Was ist unter persönlicher Leistungserbringung zu verstehen?

Mit der Zulassung sind Sie verpflichtet, Ihre vertragszahnärztliche Leistung persönlich zu erbringen (§ 32 Abs. 1 S. 1 Zahnärzte-ZV und § 9 Abs. 1 S. 1 BMV-Z). Leistungen von Assistenten und angestellten Zahnärzten werden zu Ihren Leistungen. Delegieren Sie Leistungen z.B. an nicht genehmigte angestellte Zahnärzte, verstoßen Sie gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, es drohen Honorarrückforderungen.

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